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Sinusverteiler / AGB Stand 14.03.2011
I. Vertragsabschluss und Einbeziehung dieser Bedingungen Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, soweit sie schriftlich von uns anerkannt wurden. Mündliche Vereinbarungen entfalten keine Gültigkeit.Abweichenden Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen und auch, wenn Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen erfolgt sind.
II. Angebote und Preise In unseren Angeboten sind die gesetzliche Mehrwertsteuer, Überführungs-, Ver- packungskosten, Transportversicherungsbeiträge und vereinbarte Nebenleistungen nicht enthalten. Angebote binden uns vier Wochen seit Abgabe. Die Bindung an unser Angebot entfällt abweichend hiervon mit sofortiger Wirkung, soweit begründete Zweifel an der Bonität des Angebotsempfängers bekannt werden. Von einer entsprechenden Nicht-Bindung geben wir dem Angebotsempfänger Nachricht.
III. PreisanpassungenLiegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein längerer Zeit-raum als 4 Monate, sind wir berechtigt, Erhöhungen der unserer Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten, wie Steigerungen von Rohstoffpreisen, Energiekosten, Arbeitslöhnen, Gehältern, Frachten und Steuern, weiterzugeben. Die entsprechenden Steigerungen werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.Bei Sukzessivlieferverträgen, die zur Lieferung über einen längeren Zeitraum als 6 Monate verpflichten, oder Rahmenverträgen, bei denen wir in festzulegenden Zeitab-schnitten Einzelmengen liefern, sind wir berechtigt, die Erhöhung der unserer Preis-kalkulation im Sukzessivliefervertrag bzw. Rahmenvertrag zugrunde liegenden Kos-ten dem Besteller weiterzugeben, soweit sich die Lieferverpflichtungen seit Vertrags-abschluss über einen längeren Zeitraum als 6 Monate hinziehen.
IV. KatalogeIn Katalogen, Prospekten und Anzeigen wiedergegebene Abbildungen und Maße sind unverbindlich.
V. Lieferzeiten Auf vereinbarte Lieferzeiten kann sich der Besteller nur berufen, wenn diese schrift-lich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden sind.Mit dem Ausgang unserer Auftragsbestätigung, nicht indes bevor der Besteller uns sämtliche von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Freigaben übergeben hat und eine ggf. vereinbarte Anzahlung bei uns auf unserem Konto kostenfrei eingegangen ist, beginnt die Lieferzeit.
VI. Rechnungen und Fälligkeiten 1. Rechnungen sind zahlbar spätestens 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne Ab-zug. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche vorhergehenden Rechnungen vollständig ausgeglichen sind. 2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlun-gen zunächst auf dessen ältere Schulden, und zwar zunächst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf die älteste Schuld zu verrechnen. 3. Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind in diesem Falle berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheiten auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 4. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft. 5. Schecks und Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Neh-men wir Schecks oder Wechsel an, wird die Schuld erst durch die endgültige Ein-lösung getilgt. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Eigentumsvorbehalt für Vorbehaltsware erlischt erst mit endgültiger Zahlung auf den Scheck bzw. vollständiger Einlösung des Wechsels nach den näheren Be-stimmungen zum Eigentumsvorbehalt in diesen Geschäftsbedingungen. 6. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Höhere Verzugszinsen geben wir weiter. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Lieferungen an uns unbekannte Firmen erfolgen nur gegen Voreinsendung des Betrages oder unter Nachnahme als Wertsendung. Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen berechtigt uns, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. 7. Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und/oder Versicherungspflichten oder Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht oder nicht genügend nach, verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen eine Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, wird unsere ge-samte Restforderung sofort fällig. Das gilt auch, falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch, falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen dem Besteller und uns getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung vom Besteller nicht unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Eintritt der Fälligkeit aufgrund eines solchen Ergebnisses bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Vorbehaltsgut.8. Bei Eintritt eines der vorgenannten Fälle, insbesondere wenn der Besteller bei Fälligkeit nicht vollständig leistet, sind wir berechtigt, auf seine Kosten sämtliche in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gem. nachstehender Ziff. VI. dieser Bedingungen vom Besteller oder von dort, wohin der Besteller die Sachen verschafft oder verbracht hat, abzuholen und sie körperlich zurückzunehmen. Der Besteller ermächtigt uns schon heute unwiderruflich, in einem solchen Falle seine Geschäftsräume, sein Grundstück und die Räume, in denen sich unser Eigentum befindet, zum Zwecke der Abholung im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.Dieses Recht steht ausdrücklich auch den von uns zur Abholung beauftragten Unternehmen und ihren Hilfspersonen zu. Mit der Ausübung der vorstehenden Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, verbunden.
VII. Eigentumsvorbehalt 1. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den gezogenen und anerkannten Saldo, soweit wir die Forderungen in lfd. Rechnung aufgenommen haben. Zahlungsbe-stimmungen des Bestellers für einzelne bezeichnete Lieferungen berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.3. Wird unsere Ware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Lieferpreis einschließlich MwSt) zu den anderen Ge-genständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Hauptsache ist, ist vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- eigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.4. Jede Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird, ohne dass wir im Verhältnis zu Dritten hierfür einstehen, stets für uns vorgenommen.5. Der Besteller stimmt mit uns überein, dass an oder auf einem Fahrnisgegenstand montierte Gegenstände regelmäßig nicht wesentliche Bestandteile des Gegen-standes i. S. d. § 93 BGB sind. Wir sind aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbe-haltsrechts berechtigt, in Ausübung unserer Rechte die von uns gelieferten Teile, auch wenn sie montiert sind, zu demontieren und zurückzuholen. 6. Der Besteller veräußert die Vorbehaltswaren nur im ordentlichen Geschäftsgang. Hierbei wird die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer i. H. unserer Forderungen sogleich an uns abgetreten. Diese Abtretung nehmen wir schon jetzt an. Die Abtretung erfolgt mit Weiterveräußerung unabhängig davon, ob der Liefer-gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird. Weiterer Vereinba-rungen hierzu bedarf es nicht. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst ein-zuziehen. Hierzu teilt uns der Besteller auf unsere Anforderung alle benötigten Daten binnen 5 Werktagen seit Geltendmachung unseres Verlangens mit. 7. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer i. H. d. zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises zzgl. MwSt als abge- treten. Jede hierzu vorgenommene Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegen-standes durch den Besteller gilt, ohne dass wir im Verhältnis zu Dritten hierfür ein-stehen, stets als für uns vorgenommen.8. Der Besteller ist im Falle der Weiterveräußerung vor oder nach Verarbeitung oder Umbildung berechtigt, ohne dass unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, hier-von berührt wird, die Forderung i. H. d. abgetretenen Betrages für uns treuhänderisch einzuziehen. Nimmt er solches vor, verwahrt er den eingezogenen Betrag getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Er leitet i. H. d. uns zustehenden Forderung eingezogene Beträge an uns weiter, bis dass unsere Forderung aus der entsprechenden Lieferung durch Zahlung erloschen ist. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, werden wir aus der Abtre-tung nicht vorgehen. 9. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte gilt als Rücktritt vom Vertrag. Unser Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. 10. Der Besteller teilt uns Pfändungen oder sonstige Zugriffe oder Eingriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung unverzüglich mit. Er ermöglichst uns, unsere Rechte nach § 771 ZPO geltend zu machen. Verspätete Mitteilungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller haftet dafür, dass der zugreifende Dritte in der Lage ist, unsere gerichtlichen und außergericht- lichen Kosten bei einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten. Ansonsten trägt er sie selbst i. H. d. Ausfalls.11. Sämtliche vorstehenden Sicherheiten sind in der Weise bedingt, dass mit der vollen Begleichung der Forderung, für welche uns die Sicherheit zusteht, ohne weiteres das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen an den Besteller übergeht und die abgetretene Forderung dem Besteller zusteht. 12. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegenüber dem Besteller um mehr als 20 %, geben wir, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf, die uns zustehenden Forderungen, die mehr als 20 % unserer Forderung gegen den Besteller übersteigen, frei. In diesem Falle sind automatisch jeweils zunächst die ältesten Sicherungsrechte freigegeben.13. Das Recht des Bestellers, Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. In diesem Fall sind wir ohne Nachfristsetzung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten oder durch von uns beauftragte Dritte betreten zu lassen und Vorbehaltsware selbst oder durch Dritte in Besitz zu nehmen. Dazu gehört ggf. auch das Recht, diese von anderen Gegenständen zu demontieren, sie abzutransportieren und unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder nach unserer Wahl im Wege einer Ver-steigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Etwaige Übererlöse werden an ihn ausgezahlt. 14. Die vorstehenden Rechte haben auch Gültigkeit gegenüber Spediteuren, denen die Ware auf Antrag des Bestellers oder unsere Veranlassung übergeben worden ist. 15. Bei Auslandsgeschäften behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller als ausdrücklich abgesprochen. Soweit das Be-stimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehalts andere gleichwertige Sicherungs-rechte zulässt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart.
VIII. Rücktritt und Sicherheiten Gerät der Besteller vor Auslieferung bestellter Waren in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages von der Sicherstellung der Kaufpreiszahlung abhängig zu machen.Im Falle von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Mobil-machung, Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, verspätete Anlieferung von Material durch Zulieferanten, Aussperrung oder Streiks), die auf unser Unter-nehmen erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Ver-trag zurückzutreten oder Verlängerung der Lieferfristen um denjenigen Zeitraum vom Besteller zu verlangen, für den diese Ereignisse einwirken.Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in einem solchen Falle ausge-schlossen.
IX. Spezifizierung u. Bestellerpflichten 1. Vor Angebotsabgabe gibt der Käufer eine genaue Spezifizierung der von ihm an-gefragten Sache und des Inhalts seiner Anfrage auf. Eigenschaften, insbesondere Maße, Gewichte, Leistungsdaten sowie sämtliche anderen Beschaffenheitsmerkmale der Sache teilt uns der Käufer mit.Es ist Sache des Käufers, die Beschaffenheit so genau aufzugeben, dass sich die Sache für die von ihm beabsichtigte Verwendung eignet. Wir sind in keinem Falle verpflichtet, die Angaben des Käufers auf Durchführbarkeit, Ausführbarkeit oder Nutzbarkeit, gleich in welcher Hinsicht, zu überprüfen.Wird der Vertragsgegenstand für aus den Beschaffenheitsangaben nicht ersichtliche Zwecke eingesetzt, trifft uns keinerlei Haftung, gleichgültig ob die Verwendbarkeit des Gegenstandes für den Zweck des Käufers geeignet ist oder nicht.
2. Verlangt der Besteller eine bestimmte Ausführung des Vertragsgegenstandes, so ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass hierdurch Rechte Dritter nicht verletzt werden. Zu einer Überprüfung sind wir nicht verpflichtet. Werden Rechte Dritter durch die Herstellung des Produktes oder die nach Bestellervorgabe vertraglich vorgesehene Ver- oder Bearbeitung der Ware verletzt, stellt uns der Besteller von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, frei.3. Evtl. erforderliche Genehmigungen für den Einbau und Betrieb von uns zu liefernder Teile oder Geräte werden mangels anderweitiger Vereinbarung vom Besteller bei den zuständigen Behörden auf eigene Kosten vollständig für den Lieferumfang und evtl. erforderliche Montagen eingeholt. Kosten behördlicher Abnahmen und Geneh-migungen trägt der Besteller.Zur Überprüfung sind wir nicht verpflichtet. 4. Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller etwaige Einfuhrmodalitäten und -abgaben selbst zu erledigen und zu tragen. Zu den Kosten gehören sämtliche mit der Einfuhr einhergehenden Kosten. Etwaige im Verwendungsland einzuhaltende Genehmigungen für den Einbau und Betrieb unserer Gegenstände holt der Besteller auf seine Kosten selbst ein. Eine Überprüfungspflicht trifft uns nicht. Import- oder Devisenbeschränkungen des ausländischen Staates berühren die Gül-tigkeit unseres Vertrages mit dem Besteller nicht. Wird dem Besteller die Abnahme deshalb unmöglich oder verweigert, hat er den gesamten uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
X. Übergabe und Abnahme Die Übergabe erfolgt grundsätzlich auf unserem Hof. Nur soweit sich aus den ver-traglichen Vereinbarungen ausdrücklich anderes ergibt oder die Abholfrist nach Ziff. XII. abgelaufen ist, erfolgt der Versand der Sache durch uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Besteller nimmt die fertiggestellte Sache auf unserem Hof ab. Spätestens 5 Werktage nach Übergabe bei uns eingehend sind uns evtl. Mängel vom Besteller schriftlich spezifiziert anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige innerhalb der Frist, gilt die Sache als in allen Teilen vertragsgemäß und abgenommen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei angemessener optischer und technischer Untersuchung nicht erkennbar war. Die Vorschriften der Klausel XI. Versand gelten sinngemäß.Wir können die förmliche Abnahme verlangen. Hierzu laden wir den Besteller per E-Mail, Telefax oder per Schriftstück ein. Zwischen Einladung und Tag der förmlichen Abnahme liegt eine Frist von wenigstens einer Woche, wobei der Tag der Einladung und des festgesetzten Abnahmetermins nicht mitgezählt wird. Erscheint der Besteller zu einem von uns so anberaumten Termin zur förmlichen Abnahme nicht, gilt die von uns erbrachte Leistung, soweit wir auf diese Folge in der Einladung hingewiesen haben, als in allen Teilen vertragsgemäß, und wir sind berechtigt, die Sache auf Kosten und Gefahr des Bestellers sodann durch einen hierzu von uns beauftragten Spediteur zum Besteller verbringen zu lassen.
XI. Versand Jeder Versand erfolgt mangels anderer Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Das gilt auch nach Ablauf der Abholfrist nach Ziffer XII. und auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Der Besteller ist verpflichtet, angelieferte Ware abzuladen. Werden Gegenstände zurück oder in Zahlung genommen, gehen alle Kosten der Rücksendung und das Versandrisiko zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat angelieferte Gegenstände entgegenzunehmen, auch wenn die Gegenstände Mängel aufweisen. Teillieferungen sind ausdrücklich gestattet.
XII. Gefahrübergang Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der von uns zu liefernden oder zu fertigenden Sache auf unserem Hof an den Besteller oder an den von ihm beauftragten Spediteur über.Haben wir den Versand ausnahmsweise übernommen, so geht die Gefahr gleichwohl bei Übergabe auf unserem Hof an den Spediteur auf den Empfänger über. Unabhängig von der Übergabe geht die Gefahr über, sobald die Abholfrist abgelaufen ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertig-stellungsanzeige (Abholbereitschaftsanzeige), spätestens aber binnen 12 Werktagen seit Abgang der Fertigstellungsanzeige (Abholbereitschaftsanzeige) von uns, auf unserem Hof abzuholen bzw. durch einen von ihm beauftragten Spediteur abholen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir ohne weitere Aufforderung berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers durch einen für ihn von uns beauftragten Spediteur zu ihm verbringen zu lassen.
XIII. Transportversicherung, Transportschäden Haben wir im Einzelfall den Transport übernommen, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen. Als Versicherungssumme wird der Warenwert zugrunde gelegt. Ersatzansprüche für auf dem Transport beschädigte oder verlorene Gegenstände müssen vom Besteller unmittelbar beim Anlieferer (Spediteur oder Bahn) geltend gemacht werden. Transportschäden sind vom Besteller sofort nach Eingang der Sendung unter Heranziehung von zwei neutralen Zeugen aufzunehmen und dem Anlieferer schriftlich anzuzeigen. Transportschäden oder der Verlust von Lieferungsgegenständen befreien den Be-steller nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber. Für unsererseits ggf. erforderliche Verhandlungen mit der Transportversicherung sind uns Original-frachtbriefe sowie der Haftungsnachweis und eine Regulierungsvollmacht auf uns zu übergeben.
XIV. Montageleistungen und Abnahme Übernehmen wir Montageleistungen, können wir Vertragsmonteure und Subunter-nehmer zur Durchführung von Montagearbeiten einsetzen. Das gilt auch für die Erbringung von Reparaturarbeiten, die wir übernehmen. Montageleistungen und Reparaturarbeiten sind mit Fertigstellungsmeldung abzu-nehmen. Die Fertigstellungsmeldung zeigen wir dem Besteller schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail an. Die Vorschriften der Klauseln X., XI. und XII. gelten sinngemäß.Wir können förmliche Abnahmen auch von in sich abgeschlossenen Teilen verlan-gen. Hierzu bzw. zur Abnahme insgesamt laden wir schriftlich per E-Mail, Telefax oder Brief ein.Zwischen Einladung und Tag der förmlichen Abnahme liegt eine Frist von wenigstens einer Woche. Der Tag der Einladung und des festgesetzten Abnahmetermins werden nicht mitgezählt.Erscheint der Besteller zu einem von uns so anberaumten Termin nicht, so gilt die von uns erbrachte Leistung - auch Teilleistung - , soweit wir auf diese Folge in der Einladung hingewiesen haben, als vertragsgemäß. Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Besteller über.Haben wir Montagedienstleistungen erbracht und werden die im Wege der Montagedienstleistungen für den Besteller gefertigten Sachen versandt, so gelten daneben die Bestimmungen zu X., XI. und XII. entsprechend.
XV. Gewährleistung / Nacherfüllung Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungspflichten in optischer und technischer Hinsicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und seine Rügepflichten ordnungsgemäß und fristgemäß nach diesen Bedingungen erfüllt hat.Ist ausnahmsweise eine nicht mangelfreie Sache geliefert worden und lag der Man-gel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor, steht ausschließlich uns das Wahlrecht aus §§ 437, 439 BGB, soweit ein Kaufvertrag vorliegt, zu. Ist eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Rechte aus § 440 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragliche Hauptpflicht verletzt. Haben wir die Herstellung eines Werkes übernommen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Werkvertragsrecht. Unter Ausschluss aller weiteren Ge-währleistungsansprüche sind wir nach unser Wahl berechtigt, Nacherfüllung zu leisten oder nach § 638 BGB Vergütungsminderung anzubieten. Die Rechte aus § 634 Ziff. 2 u. 4 BGB sind ausgeschlossen. Ist im Einzelfall eine von uns gewählte Nacherfüllung fehlgeschlagen und ist nach dem billigen Interessen des Bestellers eine Minderung unzumutbar, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist ein Mangel von uns nur wegen leichter Fahrlässigkeit zu vertreten, sind wir unbeschadet der aufzuwendenden Kosten für eine Nacherfüllung berechtigt, uns auf die Unverhältnismäßigkeit i. S. d. § 635 Abs. 3 BGB zu berufen, ohne dass wir hierzu verpflichtet wären. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers setzen auf unserer Seite grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder eine Garantieübernahme voraus.
XVI. Haftung für weitere Rechtsgüter, Nebenpflichten und Kardinalpflichten Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder der Verletzung von Interessen und Rechtsgütern des Bestellers, die uns der Besteller bei Vertragsanbahnung bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht ausdrücklich schriftlich mitgeteilt und deren Mitteilung wir nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt haben, sind ausgeschlossen. Ansprüche aus der Verletzung von Vermögensschäden, entgangenem Gewinn sowie allen weiteren Ansprüchen außerhalb des Leistungssub strats sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder im Einzelfall ausdrücklich eine Haftung für solche Ansprüche über-nommen.Ansprüche an anderen Rechtsgütern außerhalb des Leistungssubstrats sind ausgeschlossen, soweit uns nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft oder im Einzelfall ausdrücklich eine Haftung für solche Ansprüche übernommen wurde.Trifft uns im Einzelfall der Vorwurf der Verletzung von Kardinalpflichten und ergibt sich deswegen ein Anspruch gegen uns, so ist die Haftung in jedem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Wir sind nicht verpflichtet, uns über den beabsichtigten Einsatz und Einsatzumfang der von uns gefertigten und/oder gelieferten Sache zu informieren oder zu vergewissern. Diesbezügliche Kenntnisse können uns nur dann entgegengehalten werden, wenn uns die Kenntnis rechtzeitig vor Auftragsannahme mitgeteilt worden ist und wir die Kenntnisnahme ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit bleibt von sämtlichen vorstehenden Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen unberührt.
XVII. Verjährung Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren nach Ablauf eines Jahres seit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt.
XVIII. Haftungsausschuss Wir übernehmen grundsätzlich keinerlei Gewährleistung für Schäden, die durch un-geeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten oder durch normale Abnutzung, natürlichen Verschleiß sowie durch ungeeignete Be-triebsmittel und/oder ungeeignete Austausch- oder Ersatzteilstoffe verursacht wur-den. Es obliegt dem Besteller sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Aus-tausch- oder Ersatzteilstoffe, soweit sie keine von uns gefertigten Austausch- oder Ersatzteilstoffe sind, für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet sind.
XIX. Verzögerung Verzögert sich die Lieferung oder Herstellung der Sache durch einen Umstand, der nicht in unseren Risikobereich fällt, insbesondere durch Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder höhere Gewalt, können wir oder unser Vorlieferant deshalb nicht rechtzeitig liefern, verlängern sich die Liefer-/Herstellerfristen um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, wir haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
XX. Beistellung Verlangt der Käufer/Besteller von uns den Einsatz bestimmter Materialien oder Mittel, so trifft uns keine Verantwortung für diese verlangten Materialien oder Mittel. Das gilt sowohl für die Materialbeschaffenheit als auch für deren Geeignetheit für den konkre-ten Einsatzzweck. Jede Haftung hierfür und für Mängel, die auf den Einsatz dieser Materialien oder Mittel zurückzuführen ist, ist auf unserer Seite ausgeschlossen.
XXI. Fristsetzung Vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verspätung ist uns in jedem Falle schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn, uns trifft der Vorwurf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.
XXII. Aufrechnung Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
XXII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, anwendbares Recht Erfüllungsort für unsere Lieferung ist unser Hauptsitz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Aktiv- oder Passivprozesse handelt, ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind indes berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen. Der Gerichtsstand gilt auch für Klagen aus Scheck und Wechsel als vereinbart. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der un-wirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und wirksam ist. Eine ggf. vorliegende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.Der Vertrag unterliegt grundsätzlich ausschließlich deutschem Recht, es sei denn, ein anderes Recht ist ausdrücklich vereinbart.
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